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Satzung des Vereins Griese Gegend

In der Fassung vom 21. September 2013

§ 1
Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Griese Gegend” und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der erfolgten Eintragung trägt er den Namen:

Griese Gegend e.V.

2. Der Verein wurde gegründet am 12. Januar anno Domini 2007 auf dem Ritterschaftlichen Schloß zu Melkof in Mecklenburg-Vorpommern.
3. Vereinssitz ist 19230 Setzin.
4. Der Verein wird vertreten durch den Vorstand.
5. Gerichtsstand ist Hagenow.

§ 2
Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt den Zweck und die Aufgabe, die Wirtschaft, den Tourismus sowie die Bekanntheit der Griesen Gegend nebst den unmittelbar angrenzenden Regionen zu fördern. Der Verein ist ein Wirtschaftsverein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.
2. Seine Zielsetzung ist insbesondere:
⋅  die Unterstützung der Tätigkeit der Mitglieder,
⋅  die Förderung der Leistungsfähigkeit der Mitglieder und damit die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Mitglieder durch gemeinschaftliche Bündelung der Ressourcen und Ziele,
⋅  die Nutzung von Rationalisierungseffekten z.B. durch die Bildung von Einkaufs- und Werbegemeinschaften,
⋅  die Erbringung sonstiger Dienstleistungen, sowie die Unterstützung der sonstigen wirtschaftlichen Zwecke seiner Mitglieder,
⋅  die politische Interessenvertretung und das Marketing für die Mitglieder.
3. Der Verein hat keine eigene Gewinnerzielungsabsicht. Er hat seinen Geschäftsbetrieb aber soweit auf Gewinnerzielung auszurichten, als dies zur dauerhaften Sicherung des Förderunternehmens im Wettbewerb erforderlich ist.
4. Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch Beiträge und Förderbeiträge der Mitglieder und sonstige Zuwendungen, sowie die Erhebung von Gebühren.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. In der Regel ist die Tätigkeit für den Verein ehrenamtlich. Der Verein ersetzt die notwendigen Auslagen seiner Mitglieder. Werden für den Verein Arbeiten durchgeführt, so ist auch für Mitglieder eine angemessene Bezahlung zulässig. Der Verein darf Unternehmen, auch die von Mitgliedern, zur Durchführung von Arbeiten, die dem Vereinsziel dienen, beauftragen und Einrichtungen, die dem Vereinsziel dienen, unterstützen.

§ 3
Mitgliedschaft

1. Der Verein hat stimmberechtigte Mitglieder, fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. Mitglieder des Vereins können natürliche sowie juristische Personen werden. Über die Art der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
2. Bei Mitgliedern unter 18 Jahren ist das Einverständnis mindestens eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung und der Ziele des Vereins beim Vorstand zu beantragen, der über die Aufnahme entscheidet und dem Antragsteller seine Entscheidung schriftlich mitteilt. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
4. Stimmberechtigte Mitglieder bekennen sich zu den Zielen des Vereins und suchen diese durch ihre aktive Mitarbeit zu verwirklichen. Sie haben die vom Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumten Rechte.
5. Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen und diese Ziele durch finanzielle oder materielle Zuwendungen oder durch aktive Maßnahmen unterstützen wollen, ohne die Position eines stimmberechtigten Mitgliedes wahrnehmen zu wollen oder zu können. Fördermitglieder haben die gleichen Rechte wie stimmberechtigte Mitglieder, mit Ausnahme des Stimmrechts.
6. Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand ernannt. Sie haben die gleichen Rechte wie Fördermitglieder.
7. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a)  Austritt,
b)  Ausschluss,
c)  Tod.
  Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Jahresschluss.
In besonderen Fällen kann der Vorstand den vorzeitigen Austritt eines Mitgliedes gestatten.
8. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a)  wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b)  wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
c)  wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.

Vor der Entscheidung ist dem entsprechenden Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich dem Vorstand gegenüber zu rechtfertigen.
Die Entscheidung des Vorstandes erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen.
Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich vorzulegen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
9.Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen.

§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
3. Ein Mitglied kann sich nur durch ein anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. In der Gründungsversammlung ist die Vertretung durch ein anderes Gründungsmitglied zulässig.
4. Die Mitglieder haben die Beiträge zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt werden. Bezieher von Harz IV Transferleistungen oder ähnlichen Leistungen bzw. Rentner mit einer niedrigen Rente können von der Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen ganz oder teilweise befreit werden. Näheres regelt ein Vorstandsbeschluß.
5. Die Gründungsmitglieder sind grundsätzlich von der Beitragspflicht befreit.

§ 5
Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, setzt sich aus den stimmberechtigten Mitgliedern zusammen und ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a)  Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, des Beirates und des Kassenprüfers,
b)  Entlastung und Wahl des Vorstandes,
c)  Wahl des Kassenprüfers,
d)  Festsetzung der Beiträge,
e)  Genehmigung des Haushaltsplanes,
f)  Satzungsänderungen,
g)  Beschlußfassung über Anträge des Vorstandes, des Beirates sowie der Mitglieder,
h)  Entscheidung über die Berufung gegen den Entscheid des Vorstandes nach § 3,
i)  Die Berufung eines Beirates bzw. Beiratsmitgliedes sowie die Entlassung eines solchen,
k)  Auflösung des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und wird von dem Vorstand einberufen.
3. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste zulassen.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von 5 vom Hundert der Anwesenden beantragt wird. Ein Mitglied des Beirates kann mit einer 2/3 Mehrheit gewählt oder entlassen werden.

§ 6
Vorstand

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt für einen Zeitraum von 5 Jahren.
2. Der Vorstand besteht aus:
a)  dem Vorsitzenden,
b)  dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c)  dem Kassenwart.
Ein Vorstandsmitglied kann hierbei auch mehrere Funktionen übernehmen.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB von den Vorstandsmitgliedern vertreten, wobei jeweils zwei Vorstandsmitglieder den Verein vertreten.
4. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte.
5. Der Vorsitzende führt den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen.
6. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
7. Der Vorstand haftet nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln.
8. Der Vorstand kann von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.

§ 7
Beirat

1. Dem Vorstand steht ein Beirat beratend zur Seite. Der Beirat besteht aus mindestens drei und höchstens 12 natürlichen Personen. Als Beiratsmitglieder sollen Personen aus dem Bereich Tourismus, Gesundheit, Soziales, Jugend, Politik, Wirtschaft, öffentliches Leben, Kultur und Verwaltung gewonnen werden, die sich den Zielen des Vereins besonders verbunden fühlen.
2. Ein Beiratsmitglied kann nicht zugleich auch Vorstandsmitglied oder Geschäftsführung des Vereins sein.
3. Anträge gelten dann als angenommen, wenn sie die Mehrheit der Beiratsmitglieder findet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4. Der Beirat wird von der Hauptversammlung für 6 Jahre ernannt. Das Amt wird ausschließlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Hauptversammlung kann eine geringe Aufwandsentschädigung für den Beirat bestimmen, die jedoch die Summe von 200,-- EUR (Vorsitzender 350 EUR) pro Jahr pro Beiratsmitglied nicht übersteigen darf.
5. Der Beirat überwacht die Haushaltsführung des Vorstandes und steht diesem in allen Fragen zur Seite. Entscheidungen mit einem Gesamtfinanzvolumen von über EUR 25.000,-- sind immer dem Beirat zur Beschlußfassung vorzulegen, Entscheidungen mit niedrigerem Finanzvolumen sind auf Aufforderung durch den Beirat diesem vorzulegen. Der Vorstand ist an die Beiratsbeschlüsse nicht gebunden, hat diese jedoch zu beachten. Der Beirat gibt sich eine Satzung. Die Satzung des Beirats ist von der Hauptversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmen zu genehmigen. Die Hauptversammlung ist berechtigt, Aufgaben auf den Beirat für Zeit oder dauerhaft zu übertragen. Der Übertragungsbeschluß muss mit einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder getroffen werden.
6. Der Beirat schlägt der Hauptversammlung eine angemessene Entlohnung der Vorstandsmitglieder vor.
7. Ein Mitglied des Beirates ist auch Vereinsmitglied.

§ 8
Die Haushaltsführung des Vereins

1. Das Geschäfts- und Rechnungsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
2. Der Haushaltsplan des Vereins hat alle Einnahmen und Ausgaben, die für das Rechnungsjahr zu erwarten sind, nach der Zweckbestimmung und dem Ansatz getrennt auszuweisen und auszugleichen.
3. Der Vorstand des Vereins hat bei der Verwaltung des ihm anvertrauten Vereinsvermögens jede Sorgfalt zu vertreten. Er ist zu einem sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebaren verpflichtet. Das Vermögen des Vereins sowie dessen Einnahmen aus Mitgliederbeiträgen, Spenden und Zuwendungen sind nach Abzug der Verwaltungskosten, sowie der Werbungskosten ausschließlich für die Förderung des Vereinsziels zu verwenden. Hierzu kann der Verein eigene Maßnahmen durchführen oder Maßnahmen von Dritten mit nicht rückzahlbaren Zuschüssen unterstützen. Über die einzelnen Maßnahmen entscheidet der Vorstand im Rahmen des von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsplanes unter Beteiligung des Beirates.

§ 9
Schlußvorschriften

1. Wird der Verein aufgelöst, so fällt sein Vermögen in gleichen Anteilen den Vereinsmitgliedern zu.
2. Die Satzung tritt an dem Tage in Kraft, sobald die Gründungsmitglieder die Satzung genehmigt haben und diese durch die Gründungsmitglieder unterschrieben wurde.

Gegeben auf Schloss Melkof, am 12. Januar anno Domini 2007

Geändert am 21. September 2013

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